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VSG NRW

§ 18 Verpflichtung von Vertrauenspersonen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/18#abs-1 (1) Die Verpflichtung einer Vertrauensperson zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1. die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt,

2. die einzusetzende Person volljährig und geschäftsfähig ist,

3. die einzusetzende Person im Bundeszentralregister nicht mit einer Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung eingetragen ist,

4. Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind,

5. die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und

6. die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist.

Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 zulassen, wenn keine Verurteilung als Täterin oder Täter eines Totschlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Beobachtung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht hinreichend gewichtig beigetragen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/18#abs-2 (2) Über die Verpflichtung entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und auf längstens drei Jahre zu befristen. Die Qualität der gelieferten Informationen ist fortlaufend zu bewerten. Eine Verlängerung der Verpflichtung um jeweils bis zu drei Jahre ist zulässig. Die Führungsverantwortlichkeit ist zeitlich zu befristen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/18#abs-3 (3) Das Nähere zur Verpflichtung von Vertrauenspersonen ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/18#abs-4 (4) Zum Zweck der gegenseitigen Information über den Einsatz von Vertrauenspersonen darf die Verfassungsschutzbehörde zusammen mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der anderen Länder eine Übersicht als gemeinsame Datei führen. Die Übersicht kann Angaben über wesentliche Eigenschaften der Vertrauenspersonen und deren Einsatzbereiche enthalten. Die Verfassungsschutzbehörde und das Landeskriminalamt koordinieren den jeweiligen Einsatz von Vertrauenspersonen, um Doppelführungen auszuschließen.

§ 17 § 19